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Etanercept – wirtschaftlich verordnen bei hoher Qualität

Die Therapie- und Arzneimittelauswahl sollte in erster Linie medizinisch begründet sein, d. h. den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entsprechen, individuell erfolgsversprechend und indikationsgerecht sein. Im optimalen Fall werden medizinisch-wissenschaftliche Arzneimitteleigenschaften, die zu einer besseren Wirksamkeit, Verträglichkeit und Adhärenz führen, durch wirtschaftliche Vorteile ergänzt, welche die Therapie insgesamt effizienter machen.

Der TNF-Hemmer Enbrel (Etanercept) hat sich in über 20 Jahren praktischer Anwendung als innovative und wirtschaftliche Therapiealternative bei Rheumatoider Arthritis (RA), Psoriasis (Pso), Psoriasis-Arthritis (PsA), Axialer Spondyloarthritis (AS, nr-axSpA) und einigen Formen der JIA (z. B. pJIA) erwiesen.1 Es überzeugt durch sehr gute therapeutische Wirksamkeit bei guter Verträglichkeit1 und gewährleistet gleichbleibende Qualität aufgrund der Herstellung in Europa.

Der Preis von Enbrel liegt genau auf Festbetragsniveau und kann so die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) unterstützen.2 Zusätzlich bestehen Rabattverträge für 21,4 Mio. GKV-Versicherte3, wodurch eine Enbrel-Verordnung überwiegend als wirtschaftlich gelten kann.4

Apotheken sind verpflichtet, vorrangig rabattierte Arzneimittel abzugeben; stehen mehrere zur Verfügung, können sie frei wählen.5 Somit hat die Abgabe des rabattierten Enbrel Vorrang – auch gegenüber nicht rabattierten Importen und unabhängig von deren Preis.

Enbrel wird in einigen KV-Regionen als Praxisbesonderheit anerkannt. Die medizinischen und wirtschaftlichen Gründe für die Therapieentscheidung sollten stets nachvollziehbar patientenindividuell begründet und dokumentiert werden. Mehr Infos

 

Mit freundlicher Unterstützung von Pfizer. 

Die Pflichttexte zu Enbrel finden Sie hier: http://bit.ly/2pNEWmW

 

Quellen:

1 Fachinformation Enbrel

2 § 35 Abs. 5 SGB V; trifft zu, wenn es innerhalb der Festbetragsgruppe keine günstigeren Produkte gibt

3 https://www.deutschesarztportal.de/arzneimittel/aktuelle-rabattvertraege, Stand 01.01.2020

4 § 130a SGB V; gilt in den KVen, wo Rabattvertragsarzneimittel durch entsprechende Regelungen positiv gewertet werden

5 § 11 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V